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Bösgläubigkeit

Das Registrieren oder Verwenden einer Domain zur Ausnutzung einer Marke – ein erforderliches Element für einen UDRP-Erfolg.

Veröffentlicht am 22. Juni 2026Von Namefi Team
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Bösgläubigkeit ist das dritte und häufig umstrittenste Element, das ein Beschwerdeführer in einem UDRP-Verfahren nachweisen muss: Die streitige Domain muss sowohl in bösgläubiger Absicht registriert als auch bösgläubig genutzt worden sein (der konjunktive Test nach WIPO). Die UDRP-Richtlinie listet nicht abschließende Beispiele auf, die Panels als Anzeichen für Bösgläubigkeit gewertet haben: das Anbieten der Domain zum Verkauf an den Markeninhaber zu einem Preis über den dokumentierten Kosten; die Registrierung, um einen Markeninhaber daran zu hindern, seine Marke online abzubilden; die Registrierung zur Störung eines Wettbewerbers; oder das absichtliche Anlocken von Nutzern zum kommerziellen Gewinn durch Schaffung von Verwechslungsgefahr. Panels berücksichtigen auch Indizien – die Kenntnis des Registranten von der Marke zum Zeitpunkt der Registrierung, unglaubwürdige behauptete Nutzung und Portfoliomuster, die mit Cybersquatting übereinstimmen. Eine Feststellung von Bösgläubigkeit löst eine Transfer- oder Löschungsanordnung aus. Stellt das Panel hingegen fest, dass ein Beschwerdeführer ein UDRP-Verfahren eingeleitet hat, obwohl er wusste, dass es keinen Erfolg haben konnte, kann der Registrant eine Feststellung von Reverse Domain Hijacking beantragen. Die Tokenisierung einer Domain auf einer Blockchain verändert nicht, wie Panels Bösgläubigkeit bewerten; die DNS-Registrierungshistorie und das Verhalten des Registranten bleiben die maßgeblichen Fakten.

Verwandte Schlüsselbegriffe

  • Bösgläubigkeit
  • UDRP
  • Domain-Streit
  • Cybersquatting
  • Markenmissbrauch

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